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Jahressteuergesetz 2026: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch den Gesetzentwurf.

Es geht um das Jahressteuergesetz 2026.

Das Bundesfinanzministerium nannte viele Anpassungen.

Die Anpassungen betreffen das deutsche Steuerrecht.

Der Entwurf soll Bürokratie abbauen.

Der Entwurf soll die Digitalisierung fördern.

Der Entwurf soll unrechtmäßige Steuergestaltungen verhindern.

Der Entwurf soll Verfahrensfragen und Zuständigkeiten aktualisieren.

Die Änderungen sollen Vorgaben des EU-Rechts umsetzen.

Die Änderungen sollen auch auf Gerichtsurteile reagieren.

Als Quellen nannte das Ministerium den Europäischen Gerichtshof.

Das Ministerium nannte auch das Bundesverfassungsgericht.

Das Ministerium nannte zudem den Bundesfinanzhof.

Kapitalertragsteuerentlastungsverfahren für Großaktionäre

Ein Schwerpunkt liegt beim Kapitalertragsteuerentlastungsverfahren.

Beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre sollen betroffen sein.

Die Großaktionäre sollen Beteiligungen an deutschen Gesellschaften halten.

Die Beteiligungen sollen mindestens 10 Prozent betragen.

Diese Aktionäre sollen künftig keine Freistellungsbescheinigungen mehr erhalten.

Die Bescheinigungen sollen im Voraus gegeben werden.

Stattdessen sollen sie nach der jeweiligen Transaktion einen Erstattungsantrag stellen.

Das Ministerium soll so eine bessere Aufdeckung ermöglichen.

Die Aufdeckung soll missbräuchliche Gestaltungen im Nachhinein verbessern.

Das Ministerium beschrieb das als Einzelfallprüfung nachträglich.

Erleichterungen bei Lizenzzahlungen ins Ausland

Daneben soll das Gesetz Lizenzzahlungen ins Ausland erleichtern.

Die bisherige Freigrenze liegt bei 10.000 Euro.

Die Freigrenze soll auf 100.000 Euro steigen.

Der Steuerabzug soll dann bis zu dieser Grenze ausbleiben.

Das Ministerium bewertete die Änderung als Verwaltungsvereinfachung.

Die Pflicht zur Steueranmeldung soll dabei bestehen bleiben.

Erweiterung der Meldepflichten für Plattformen

Der Entwurf erweitert Meldepflichten von Onlineplattformen.

Bisher melden Plattformen Informationen über Einkünfte.

Die Plattformen melden diese Einkünfte seit dem Jahr 2023.

Die Meldungen sollen innerhalb der Europäischen Union ausgetauscht werden.

Künftig soll die Meldepflicht auch für in Drittstaaten ansässige Anbieter gelten.

So soll ein Informationsaustausch mit Drittstaaten möglich sein.

Das soll nur gelten, wenn eine wirksame völkerrechtliche Vereinbarung besteht.

Mindeststeuer und umsatzsteuerliche Organschaft

Im Mindeststeuergesetz soll die Bundesregierung internationale Einigung umsetzen.

Als Rahmen nannte das Ministerium das „Inclusive Framework on BEPS“.

Das Gesetz soll den „Side-by-Side Approach“ übernehmen.

Der „Side-by-Side Approach“ soll in deutsches Recht übernommen werden.

Das Gesetz soll die Rechtsgrundlage für Rechtsverordnungen anpassen.

Diese Rechtsverordnungen sollen Vereinfachungen des „Side-by-Side Package“ umsetzen.

Auch bei der umsatzsteuerlichen Organschaft plant die Bundesregierung Änderungen.

Künftig sollen Rechtsfolgen nur bei ausdrücklicher Erklärung eintreten.

Die Erklärung soll der Organträger abgeben.

Das Ministerium sagte, dass damit mehr kurzfristige Möglichkeiten entstehen.

Die Begründung der Organschaft soll so schneller möglich sein.

Auch die Aufnahme einzelner Organgesellschaften soll so schneller möglich sein.

Die Wirkung soll für die Zukunft gelten.

Das Ministerium nannte als Ziele Rechtssicherheit.

Das Ministerium nannte auch Rechtsklarheit.

Das Ministerium nannte zudem Verwaltungsvereinfachung.

Elektronische Bekanntgabe ab 1. Januar 2027

Ab dem 1. Januar 2027 soll die elektronische Bekanntgabe Regelfall sein.

Das Ministerium nannte bestimmte Steuerbescheide und andere Schreiben.

Dazu sollen etwa Einkommensteuerbescheide gehören.

Dazu sollen auch Entscheidungen über Einsprüche gehören.

Voraussetzung soll ein aktives ELSTER-Nutzerkonto sein.

Eine ausdrückliche Einwilligung soll dann nicht mehr nötig sein.

Wenn ein Bescheid im ELSTER-Nutzerkonto bereitsteht, sollen Steuerpflichtige informiert werden.

Die Information soll per E-Mail erfolgen.

Die Steuerpflichtigen sollen das Dokument im Konto abrufen können.

Wer kein aktives ELSTER-Nutzerkonto hat, soll den Bescheid per Post erhalten.

Steuerpflichtige mit aktivem ELSTER-Nutzerkonto sollen die postalische Bekanntgabe beantragen können.

Der Antrag soll über das bestehende ELSTER-Nutzerkonto erfolgen.

  • Regel ab 1. Januar 2027: elektronische Bekanntgabe für bestimmte Schreiben.
  • Voraussetzung: aktives ELSTER-Nutzerkonto.
  • Ohne Konto: Zustellung per Post.
  • Ohne elektronische Zustellung: postalische Bekanntgabe elektronisch beantragen.

Zinssatz ab 2027 für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Der Entwurf sieht eine Anhebung des Zinssatzes vor.

Der Zinssatz betrifft Nachzahlungs- und Erstattungszinsen.

Der Zinssatz liegt derzeit bei 0,15 Prozent je vollen Monat.

Das entspricht 1,8 Prozent pro vollem Jahr.

Ab dem Jahr 2027 soll der Zinssatz auf 0,3 Prozent steigen.

Die Angabe gilt je vollen Monat.

Das entspricht 3,6 Prozent pro vollem Jahr.

Das Ministerium verwies auf regelmäßige gesetzliche Evaluation.

Das Ministerium nannte zudem gestiegene Basis- und Kreditzinsen.

Forschungszulage mit mehr Spielraum

Im Forschungszulagengesetz soll ein beihilferechtlicher Rahmen künftig ausgeschöpft werden.

Die Forschungszulagen sollen pro Unternehmen steigen können.

Die Forschungszulagen sollen pro Vorhaben steigen können.

Sie sollen periodenübergreifend insgesamt bis zu 25 Millionen Euro betragen dürfen.

Der Rahmen soll für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gelten.

Zudem soll eine Ablaufhemmung für die Forschungszulage gelten.

Eine Ablaufhemmung bedeutet eine Verlängerung bei Fristablauf.

Das Gesetz soll so die Festsetzung weiter ermöglichen.

Das soll auch dann gelten, wenn das Bescheinigungsverfahren länger dauert.

Die Dauer soll über die reguläre Festsetzungsfrist hinaus möglich sein.

Das Ministerium versprach Rechtssicherheit durch die neue Regel.

Das Ministerium versprach auch eine stärkere Wirksamkeit der Forschungszulage.

Wesentliche Punkte im Überblick

  • Strengere Regeln im Kapitalertragsteuerentlastungsverfahren für beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre.
  • Die Großaktionäre sollen ab 10 Prozent Beteiligung Freistellungen im Voraus nicht mehr erhalten.
  • Er