AVV-Entwurf zur EUDR: Bürokratiearme Umsetzung für Land- und Forstwirtschaft

Referentenentwurf in Ressortabstimmung; Kabinettsbehandlung und geplantes Inkrafttreten für Ende 2026 vorgesehen

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat im Rahmen der nationalen Umsetzung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) den Referentenentwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) vorgelegt. Nach Angaben des Ministeriums enthält die AVV zusätzliche Erleichterungen für die Land- und Forstwirtschaft und soll die EU-Vorgaben bürokratiearm und praxisnah umsetzen.

Die Verwaltungsvorschrift befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung sowie parallel in der Länderbeteiligung. Sie ergänzt den Gesetzentwurf zur Durchführung der EUDR, der die Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Vorgaben regelt und im August im Kabinett behandelt werden soll.

Erleichterungen für Land- und Forstwirtschaft

Nach dem Entwurf sind mehrere Vereinfachungen vorgesehen, von denen insbesondere Kleinprivatwaldbesitzer profitieren sollen.

  • Adresse statt Geodaten: Für Klein- und Kleinstunternehmen der Primärerzeugung, die relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse selbst in Deutschland erzeugt haben, soll künftig die Angabe der Postanschrift des Betriebes ausreichen. Wenn kein Betrieb besteht, genügt die Wohnanschrift des Marktteilnehmers in Verbindung mit einer nationalen Identifikationsnummer zur Zuordnung der betroffenen Grundstücke. Eine Pflicht zur Geolokalisierung entfällt damit für diese Marktteilnehmer.
  • Sammelerklärungen: Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die Holz ihrer Mitglieder in Verkehr bringen oder ausführen, gelten als Marktteilnehmer im Sinne der EUDR. Sie können damit eine gemeinsame Sorgfaltserklärung für das von ihren Mitgliedern vermarktete Holz abgeben.
  • Erleichterungen auch für größere Unternehmen: Auch mittlere und große Unternehmen sollen die für Klein- und Kleinstunternehmen der Primärerzeugung vorgesehenen Erleichterungen nutzen können, wenn sich nur ein Teil ihrer Umsatzerlöse, ihrer Bilanzsumme und ihrer Mitarbeiterzahl auf die von der EUDR erfassten relevanten Rohstoffe bezieht und diese Kriterien die für Kleinunternehmen geltenden Schwellenwerte nicht überschreiten. Das Ministerium sieht darin insbesondere für Kommunen mit Waldbesitz eine deutliche Entlastung.

Zeitplan für die Umsetzung

Die EUDR ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und soll ab dem 30. Dezember 2026 angewendet werden. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll ebenfalls zum 30. Dezember 2026 in Kraft treten.

Bereits 2025 erreichte Vereinfachungen

Nach Angaben der Bundesregierung waren bereits Ende 2025 wesentliche Erleichterungen erreicht worden. Demnach müssen Klein- und Kleinstprimärerzeuger, zu denen laut Ministerium die allermeisten Waldbesitzer in Deutschland zählen, in Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko im EU-Informationssystem nur noch eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben. Eine regelmäßige, in der Regel jährliche Sorgfaltserklärung ist demnach nicht mehr erforderlich.

Weitere mit der Europäischen Kommission abgestimmte Erleichterungen sollen mit der AVV für den Verwaltungsvollzug der Länder rechtsverbindlich abgesichert werden.

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